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Das Glück deines Lebens hängt von der Beschaffenheit deiner Gedanken ab. (Marc Aurel) |
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Eine umfangreiche Sammlung aktueller Hundegesetzte und Kommentare finden Sie unter Praktische Informationen zu Hund und Rechtssprechung finden Sie unter
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| Erhöhte Steuern für
"Kampfhunde" Bei der Besteuerung von Hunden hat die Gemeinde den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu beachten. Die Erhebung einer Steuer von 720,- DM für einen Bullterrier im Gegensatz zum "üblichen" Steuersatz von 90,- DM für Hunde anderer Rassen durch den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt ist unrechtmäßig. Oberverwaltungsgericht Magdeburg, Az.: A 2 S 317/96 |
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| Hundeführen
vom Fahrrad aus Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Straßenverkehrsordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach Paragraph 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für größere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muss das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen größere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrrad-Hundeführer diese Regelung zu beachten. BGH, Az.: 4 StR 518/90 |
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| Tierquälerei "Wer Tiere länger anhaltenden Leiden aussetzt, macht sich nach dem Tierschutzgesetz strafbar. Länger anhaltend sind Leiden der Tiere schon, wenn sie zwischen einer halben und einer Minute andauern. Der Täter muss nicht "aus Roheit" oder "ohne vernünftigen Grund" handeln. Ein Tierquäler ist auch derjenige, der die Tiere leiden lässt, ohne roh oder grundlos zu handeln. Das Oberlandesgericht Celle entschied im vorliegenden Fall, dass die Transportbedingungen für Forellen von der Zuchtanlage zum Angelteich Tierquälerei seien. © 2001 WDR Köln, 13.12.2001 |
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| Ausreden
zählen nicht: Bei Erkrankung des Tieres muss der Tierarzt
aufgesucht werden! (jlp).
Tierhalter, die aus finanziellen Gründen ihr krankes oder verletztes
Tier nicht oder nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung geben,
machen sich der Tierquälerei schuldig, wenn hierdurch die Tiere über
einen längeren Zeitraum erhebliche Schmerzen erdulden mussten. Damit
wurde ein Schaf- und Hundehalter zu einer Geldstrafe von DM 2.700 verurteilt,
weil er tatenlos zugesehen hatte, wie ein krankes Schaflamm vor Schmerzen laut schrie und später eingeschläfert werden musste. Da auch noch der Hund stark von Parasiten befallen war, auf einem Vorderbein nicht auftreten konnte und unheilbar lahmte, musste der Tierarzt auch dieses Tier einschläfern. Dem Angeklagten war bewusst gewesen, dass er zum Tierarzt hätte gehen müssen. Sein Argument, dass nur seine finanzielle Situation dies nicht zugelassen hätte, ließ das Gericht nicht gelten. Amtsgericht Bensheim, Az.: 4 Js 1958/00 5 Ds VIII |
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| Kupieren
der Ohren Das Kupieren der Ohren eines Dobermann fügt dem Tier lang anhaltende Schmerzen zu, die nicht auf einem vernünftigen Grund beruhen. Die Maßnahme ist deshalb tierschutzwidrig und strafbar. Dies gilt auch dann, wenn der Eingriff an den Ohren nicht in Deutschland, sondern im Ausland vorgenommen wurde, wo dies noch erlaubt ist. Denn wer seinen Hund nur deshalb kurzfristig ins Ausland bringt, um dort die Ohren kupieren zu lassen, macht sich strafbar, weil der Hund die Schmerzen nicht nur unmittelbar beim Eingriff hat. Diese Schmerzen dauern vielmehr noch mehrere Wochen während der Nachbehandlung (2-4 Wochen) an. Ein vernünftiger Grund für das Kupieren der Ohren liegt im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht vor. AG Neunkirchen, Az.: 19.536/93
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Hunde gehören an die Leine, fordern die einen. Unsinn, erregen sich sogleich die anderen. Das OLG München entschied. Ein gestürzter Radfahrer hatte einen Hundebesitzer auf Schadensersatz verklagt, weil er dem nicht angeleinten Vierbeiner ausweichen musste und deshalb stürzte. Das Gericht entschied- Ein gehorsamer und nicht schwerhöriger Hund ist nicht verkehrsunsicher weil er unangeleint auf öffentlichen Strassen laufe. Ein Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld komme nur in Betracht wenn das Tier der Einwirkungsmöglichkeit seines Eigentümers entzogen sei. Dies sei der fall wenn sich das Tier außerhalb der Sicht- und Rufweite seiner Begleitperson befinde. AZ.: 21 U 6185/98
Gegen das gelegentliche Gebell eines Hundes in einem Wohnhaus ist nichts auszurichten. Dauerhafte Störungen dieser Art muss der Nachbar des Tierbesitzers aber nicht akzeptieren. Der Hundehalter hat dafür zu sorgen dass das Gebell auf ein Mindestmaß reduziert wird. Besonders in den Zeiten zwischen 21.00 und 7.00 Uhr, in der Mittagszeit sowie an Sonn- und Feiertagen haben die Nachbarn Anspruch auf Ruhe. Aktenzeichen 22U 249/89 Hamm
Ferngesteuerter Hund - Elektroreizgeräte die es einem Hundehalter ermöglichen per Elektroschock den frei laufenden Hund zu lenken sind verboten. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen macht sich jeder strafbar, der - wie es noch immer in der Abgeschirmtheit eines Hundeplatzes oder Jagdreviers üblich ist- seinen Hund von der Ferne steuert. Die Richter entschieden, dass der Einsatz von Elektroschockgeräten nach geltendem Tierschutzgesetz grundsätzlich verboten ist. AZ.: 7 K 625/01
Beifahrer Hund Wer einen Hund im Auto mitnimmt, muss dafür sorgen, dass er beim fahren nicht von Ihm gestört wird. Andernfalls wird kein Schadenersatz gewährt. ( Tierhalterhaftung)
Ein generelles Verbot für bestimmte Hunderassen ist nicht rechtmäßig. Es ist nicht zulässig bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen und in der Mietwohnung zu verbieten, wenn eine generelle Genehmigung zur Hundehaltung vorliegt.
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